Statuten

PCAB StatutenZVR-Nr.:  595505265
„Pokerclub Austrian Bullets“

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)    Der Verein  führt den Namen ”Pokerclub Austrian Bullets“, kurz PCAB.
(2)    Der PCAB hat seinen Sitz in 1200 Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das  gesamte Bundesgebiet.

§2: Zweck und Grundsätze
(1)    Der Pokerverein „Pokerclub Austrian Bullets“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ziel ist die Förderung und Etablierung des seriösen Pokersports ohne Geldeinsatz.
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, denen Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.
(3)    Weiters bezweckt der Verein die Wahrung und Vertretung der Interessen des Pokersports ohne Geldeinsatz innerhalb und außerhalb Österreichs.
(4)    Der Verein ist Mitglied der „Austrian Pokersport Association“, kurz APSA und unterstützt diese nach bestem Wissen und Gewissen.

§ 3: Mittel des Vereines
(1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden
(2)    Als ideelle Mittel dienen:
(a)    Pflege aller Arten des Pokersports für alle Altersstufen
(b)    die Teilnahme an Sportfesten, Wettbewerben, Turnieren und Meisterschaften
(c)    Planung und Durchführung von Auftritten und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Pokersport ohne Geldeinsatz in den Medien
(d)    der Ausrichtung von Informationsveranstaltungen mit Möglichkeit der sportlichen Betätigung für Interessenten
(e)    Erbringung von Serviceleistungen für die Mitglieder
(f)     Events- und Vereinsmarketing
(g)    Vermittlung des bei allen Veranstaltungen der APSA anzuwendenden Regelwerks an alle Vereinsmitglieder
(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a)    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
(b)    Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen
(c)    Einnahmen aus Werbung, Sponsoren und Lizenzen
(d)    freiwilligen Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen
(e)    Erträgnisse aus Vermögensverwaltung

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Probemitglieder, ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2)    Probemitglieder sind Neuzugänge, die im Folgenden eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft anstreben. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die den Pokersport ohne Geldeinsatz fördern und sich mit den Statuten der APSA einverstanden erklären.
(2)    Ein Ansuchen auf Beitritt ist an den Vorstand zu richten. Im Beitrittsansuchen ist zu erklären, welche Art der Mitgliedschaft angestrebt wird. Dem Ansuchen sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen. Der Ansucher erhält per sofort die Probemitgliedschaft für einen Zeitraum von 3 Monaten.
(3)    Nach Ablauf der Probemitgliedschaft geht diese automatisch in die ordentlich oder außerordentliche Mitgliedschaft über, sofern sich der Vorstand nicht gegen die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4)    Der Verein ernennt Ehrenmitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidenten durch den Vorstand.
(5)    Erläuterungen:
(a)    Probemitglieder und ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physische Personen werden, die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des Pokerssports in jeder Beziehung zu verstehen und zu befolgen.
(b)    Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(c)    Ehrenmitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Voraussetzung ist Unbescholtenheit.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei physischen Personen durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
(2)    Der Austritt kann nur zum letzten Tag des Jahres erfolgen (31. Dezember jeden Jahres). Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich (E-Mail, Telefax, Post, Bote, jede andere zukünftige schriftliche Übermittlungsmöglichkeit) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist bei Postaufgabe das Datum der Postaufgabe, für alle anderen Methoden das Eintreffen beim Vorstand maßgeblich. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlischt beim Austritt ihr Amt. Sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.
(3)    Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate nicht gezahlt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Jedoch wird der Anspruch auf die Vorteile der Mitgliedschaft aufgehoben.
(4)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften oder unsportlichen Verhaltens oder durch nachhaltige Schädigung des Ansehens des Vereines, der APSA oder des Pokersports an sich verfügt werden. Weiters kann ein Abweichen von der Gemeinnützigkeit im Sinn der Bundesabgabenordnung zum Ausschluss führen. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet eine unverzüglich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den genannten Gründen vom Vorstand über Antrag des Präsidenten beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Alle Mitglieder haben sich ausnahmslos an die von der APSA veröffentlichten Verbandsstatuten zu halten, sowie das Regulativ der APSA zu akzeptieren.
(2)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern  zu.
(3)    Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4)    Mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5)    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel  der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(6)    Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(7)    Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und einzuhalten sowie den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(8)    Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Probe- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben. Mitglieder die vorübergehend beruflich oder zur Ausbildung ortsabwesend sind und daher am Vereinsleben nicht teilhaben können, sind auf Antrag für die Zeit ihrer Abwesenheit von der Beitragszahlung befreit – ihre Mitgliedschaft ruht.
(9)    Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht, zur Erfüllung des Vereinszweckes, sich auch als Geber, Sportschiedsrichter oder bei Veranstaltungen anderweitig zur Verfügung zu stellen. Alle Mitglieder des Vereins haben also auch in dieser Hinsicht die Verpflichtung die entsprechenden Regeln, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erlernen.
(10)  Jeder Wechsel der Anschrift oder Kontaktdaten der Mitglieder ist dem Vereinsvorstand unverzüglich mitzuteilen.
(11)  Jedes Mitglied ist für seine Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Pokersportbetrieb verantwortlich.
(12)  Die Beschlüsse (mit Ausnahme des Vereinsbeitritts) der Organe des Vereins treten mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses oder der Verlautbarung im offiziellen Mitteilungsorgan des Vereins in Kraft.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung
(1)    Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet vierjährlich statt.
(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
(a)    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
(b)    schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder (Vereine),
(c)    Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
(d)    Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
(e)    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt
(3)    Bei einer außerordentlichen Generalversammlung ist auch die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte zulässig. Im Falle eines Abwahlantrages ist auch ein Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“ für die betreffenden Funktionen vorzusehen.
(4)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(5)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(6)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Mitglieder mit beratender Stimme sind die außerordentlichen und Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Statut des Vereins oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren   Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(11)  Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a)    Beschlussfassung über den Voranschlag;
(b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(c)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(e)    Entlastung des Vorstands;
(f)     Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(g)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(h)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Präsident/in, mindestens einem/einer Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in.
(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)    Der Vorstand wird vom Präsidenten/in, bei Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bezüglich der Ernennung von Ehrenmitgliedschaften oder deren Aberkennung hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden.
(7)    Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11)  Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand. Er vertritt den Verein nach innen und nach außen, im Verhinderungsfall durch den Vize-Präsidenten. Er ist gemeinsam mit dem Schriftführer, in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier zeichnungsberechtigt. Er beruft aus eigenem Ermessen oder auf Antrag des Schriftführers den Vorstand zur Sitzung ein.
(12)  Die Mitglieder des Vorstands haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Stimmenenthaltung wird als nicht anwesend gewertet.
(13)  Bei Stimmengleichheit entscheidet die vom Präsidenten abgegebene Stimme.
(14)  Die Mitglieder des Vorstands haben dem Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters unter Beachtung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse des Vorstandes zu führen.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)    Führung der Vereinsgeschäfte
(2)    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(3)    Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(4)    Erstellung eines Vorschlages über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Leistungen der Mitglieder;
(5)    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(6)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(7)    Verwaltung des Vereinsvermögens;
(8)    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie den Vorschlag zur Ernennung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
(9)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(10)  Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(11)  Verstöße gegen die Satzungen und Beschlüsse des Vereins werden vom Vorstand bestraft. Die Strafen treten mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, in Gegenwart des Betroffenen können sie auch mündlich verkündet werden und treten durch diesen Vorgang in Kraft. Eine schriftliche Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung ist jedenfalls auszufertigen und zuzustellen. Die Strafen bestehen in:
(a)    Rüge
(b)    Geldstrafe
(c)    Sperre
(d)    Ausschluss
Gegen solche Entscheidungen des Vorstands, mit Ausnahme des Ausschlusses aus dem Verein steht das Rechtsmittel der Berufung an die Generalversammlung des Vereins offen. Die Berufungsfrist und die Berufungsgebühr werden vom Vorstand festgesetzt.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)    Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsidenten/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)    Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/in und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Vereins bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)    Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)    Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)    Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)    Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)    Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4)    Das Schiedsgericht ist verpflichtet, binnen 6 Monaten nach seiner Anrufung eine Entscheidung zu fällen. Es entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen und für das Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die wesentlichen Entscheidungsgründe sind schriftlich darzutun.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist, und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)    Der Kassier – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – hat die Abwicklung der Abdeckung der Passiven, der Rückgabe von Leihgaben sowie den Einzug offener Forderungen durchzuführen. Verbleibendes Vereinsvermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinausgehende Vermögen soll einer karitativen Einrichtung zufallen.

Der Pokerclub Austrian Bullets (PCAB) fördert den seriösen Pokersport ohne Geldeinsatz und stellt den sportlichen Aspekt sowie das Fairplay in den Vordergrund.

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